Gem. § 6a Landes- Polizeigesetz LGBl. 60/1976 i.d.g.F. bestehen für das Halten und Führen von Hunden besonder Pflichten.
§ 6a Abs. 8
Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde
a) innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung zu melden,
b) innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen.
Änderungen dieser Informationen sind innerhalb einer Woche der Behörde zu melden.