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Bevölkerungswarnsystem „AT-Alert“ – Testbetrieb
Mit dem neuen Cell Broadcast-System „AT-Alert“ können künftig in ganz Österreich Warnungen im Ernstfall für alle Betroffenen direkt auf die Mobiltelefongeräte gesendet werden. In Österreich startet mit Montag, 9. September 2024 die Testphase für das neue Bevölkerungswarnsystem, in der Testwarnungen an Mobiltelefone ausgesendet werden. Ab diesem Zeitpunkt kann es auch in verschiedenen Gemeinden bzw. Regionen in Tirol dazu kommen, dass die Landeswarnzentrale Nachrichten – eindeutig als Testwarnung formuliert – an Mobiltelefone aussendet (die betroffenen Gemeinden werden vom jeweiligen Testtermin noch zusätzlich informiert werden). Systembedingt können BürgerInnen in Grenznähe auch Warnungen des Nachbar-Bundeslandes erhalten. Am 12.09.2024 findet zudem im Rahmen des Warntages in Deutschland eine Testauslösung des deutschen Cell-Broadcastsystems statt. Auch hier können BürgerInnen in Grenznähe zu Deutschland Warnungen aus Deutschland erhalten. Alle Informationen zu AT-Alert finden sich online unter www.at-alert.at oder www.tirol.gv.at/at-alert.
Konkret werden bei AT-Alert Warnmeldungen der Landeswarnzentralen oder des Bundes an alle Mobiltelefone versendet, die sich in einem bestimmten Abschnitt des Mobilfunknetzes, einer sogenannten Funkzelle, befinden. Das heißt: Die Warnungen werden an alle Mobiltelefone gesendet, die sich in einem bestimmten Gebiet befinden. Damit können Nachrichten verschickt werden, ohne personenbezogene Daten abzufragen oder zu nutzen. Dies geschieht unabhängig davon, aus welchem Land eine Person ist bzw. welchen Mobilfunkanbieter diese Person nutzt. Es zählt nur der aktuelle geografische Aufenthaltsort. Vom Versenden der Nachricht bis zum Erscheinen am Mobiltelefon vergehen nur wenige Sekunden.
Bei den Warnungen handelt es sich um kurze Textnachrichten, in denen über die Gefahr informiert und Handlungsempfehlungen gegeben werden. Zudem wird ein Link mit weiterführenden Informationen übermittelt. Sowohl die Nachricht als auch die weiterführenden Informationen werden in Deutsch und Englisch übermittelt.
Eine App oder eine Anmeldung wird für AT-Alert nicht benötigt – im Mobiltelefon muss lediglich der Empfang solcher Nachrichten aktiviert sein. Die höchste Warnstufe (Notfallalarm) kann nicht im Einstellungsmenü der Mobiltelefone eingesehen werden. Diese ist standardmäßig bei allen Mobiltelefonen aktiviert und kann nicht ausgeschaltet werden. Meldungen über diese Warnstufe kommen immer mit einem lauten Ton am Mobiltelefon an, auch wenn dieses auf leise geschaltet ist. Die anderen Warnstufen können über das Einstellungsmenü ein- oder ausgeschaltet werden.
Die Beantragung einer Wahlkarte ist grundsätzlich seit Ausschreibung der Nationalratswahl möglich, wobei eine Überprüfung der Wahlberechtigung erst zum Stichtag (9. Juli 2024) erfolgen kann.
Wahlkarten können vom 10. Juli 2024 bis zum 25. September 2024 (24 Uhr) beantragtwerden
Wahlkartenantrag mit meine Wahlkarte
- An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme und übt ihr Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben oder mittels Briefwahl wählen. - Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge eingeschränkter Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen oder mittels Briefwahl wählen wollen.
- Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:
1. Antragsort:
Bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in der Europa-Wählerevidenz eingetragen ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit beantragt werden.
2. Antragsfrist:
Ab sofort können Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte entweder schriftlich bis zum 4. Tag vor der Wahl (Mittwoch,
25. September 2024) oder, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag, 27. September 2024, 12.00 Uhr) gestellt werden. Mündlich
(nicht jedoch telefonisch) kann eine Wahlkarte bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag, 27. September 2024, 12.00 Uhr) beantragt werden.
3. Beginn der Ausstellung:
Nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (voraussichtlich ab 2. September 2024).
4. Antragsform:
Mündlich oder schriftlich (auch per E-Mail, Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, per Internetmaske; keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres). Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument (Personalausweis, Pass oder Führerschein usw.) nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, etwa durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Jeder Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist zu begründen. Ebenso ist der Bedarf der behindertengerechten Schablonen bzw. des Besuchs der fliegenden Wahlkommission bekanntzugeben. - Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Die Wahlkarte ist ein weißer verschließbarer Briefumschlag.
2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so werden von der Gemeinde, die die Wahlkarteausstellt, in diese Wahlkarte der amtliche Stimmzettel und ein blaues, ungummiertes Wahlkuvert eingelegt sowie ein Informationsblatt „Wahlkarte Informationsbeilage“, Aufstellungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie für Menschen mit Behinderungen eine Stimmzettelschablone und eine Wahlkartenschablone samt Braille-Aufschrift beigegeben. Die Wahlkarte wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverschlossen ausgefolgt.
3. Die Wahlkarteninhaberin oder der Wahlkarteninhaber kann sowohl im Inland als auch im Ausland die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben (Briefwahl) und muss nicht bis zum Wahltag zuwarten. Der Vorgang der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann der Informationsbeilage zur Wahlkarte entnommen werden. Im Inland besteht auch die Möglichkeit, am Wahltag vor einer Wahlbehörde zu wählen. In diesem Fall hat die Wahlkarteninhaberin oder der Wahlkarteninhaber den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich die Wahlkartenwählerin oder der Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wählerinnen und Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der ihre oder seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen. - Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl“ werden Wahllokale, dazugehörige Verbotszonen und die Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte mit Wahlkarte können in jedem Wahllokal ihre Stimme abgeben.
CareManagement Tirol ist ein umfassendes Versorgungsnetzwerk für Pflege und Betreuung in allen Tiroler Bezirken.
Weiterlesen: Care Management Tirol Koordinationsstelle für Pflege und Betreuung
Information zur Fotoregistrierung für die e-card
Die Gemeinde Galtür ist gemäß der e-card Fotoregistrierungsstellen Verordnung (BGBl. II NR. 227/2024) berechtigt, das Verfahren zur Fotoregistrierung für österreichische sowie nicht-österreichische Staatsbürger durchzuführen.
Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz in der Gemeinde Galtür.
Falls kein Hauptwohnsitz in Österreich vorhanden ist:
Der Nebenwohnsitz in der Gemeinde Galtür.
Wichtig:
- Ein persönliches Erscheinen am Gemeindeamt ist erforderlich.
Mitzubringende Dokumente:
- Aktuelles Passbild (nicht älter als 6 Monate, entsprechend den Passbildkriterien).
- Falls vorhanden:
Alte e-card.
Falls nicht vorhanden:
Österreichische Sozialversicherungsnummer. - Gültiges Reisedokument im Original.
Bitte bringen Sie diese Unterlagen zum Termin mit, um die Fotoregistrierung erfolgreich abzuschließen.
Das Land Tirol bietet mit den Beratungseinrichtungen von Energie Tirol in allen Teilen des Landes ein kostenloses Beratungsangebot.
Private FörderwerberInnen bekommen Zuschlag
Noch nie wurden so viele Photovoltaikanlagen geplant, gebaut und gefördert wie jetzt. Auch für die AntragstellerInnen des ersten Fördercalls im April gibt es gute Neuigkeiten. Alle Anträge für private PV-Analgen (bis 20 kWp) werden genehmigt, verkündete die Bundesministerin für Klimaschutz und Energie, Leonore Gewessler. Von den 100.000 eingegangenen Anträgen fallen 90 Prozent auf kleine PV-Anlagen bis 20 kWp und 10 Prozent auf größere gewerbliche Anlagen. Die nächsten Fördercalls in diesem Jahr starten ab dem 14. Juni, 23. August und 9. Oktober.