§ 1

 

In sämtlichen Waldgebieten des Bezirkes Landeck sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

 

Ausgenommen von diesem Verbot sind das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung.

 

Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt, die Feuerwehr sowie die Landeswarnzentrale zu verständigen.

Hinweis:

Als Gefährdungsbereiche sind jene Bereiche zu verstehen, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

 

§ 2

 

Übertretungen nach dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

 

Adobe PDF Document icon VERORDNUNG - VERBOT DES FEUERENTZÜNDENS