Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Gemeinde Galtür ist bemüht, ihre Website https://galtuer.gv.at im Einklang mit §14b des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für galtuer.gv.at

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Website galtuer.gv.at ist teilweise mit Konfomitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – “ entsprechend der geltenden harmonisierten europäischen Norm „Europäischer Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08)“ vereinbar .

Die Gemeinde ist bestrebt die Seite vollständig entsprechend der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ anzupassen.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23.09.2020 erstellt.

Feedback und Kontaktangaben

Wir sind bestrebt die Angebote und Services auf dieser Website laufend zu verbessern und auszubauen.

Bitte teilen Sie uns per E- Mail mit, wenn Ihnen Barrieren auffallen, bzw. Probleme oder Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen.  Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Ihnen ehestmöglich antworten.

Mitteilungen und Anregungen mailen Sie uns bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Beschreiben Sie uns das Problem unter Anführung der URL(s) der entsprechenden Webseite oder des entsprechenden Dokumentes.

Kontakt:

Gemeindeamt Galtür
Galtür 39
6563 Galtür

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen des Land Tirol wenden. Die Beschwerde wird dahingehend überprüft, ob es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 14b Tiroler Antidiskrimnierungsgesetzes  durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper handelt. Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die Ombudsstelle dem Land oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie auf der Website der Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen.